Empfehlungen zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Kopfschmerzen

M. Emmenegger, R. Schaumann-von Stosch , S. Biethahn, H. Schmidt  /  Juli 2015

Grundsatz: Diagnostik und Behandlung vor Arbeitsunfähigkeit.

Arbeitsunfähigkeit unter hausärztlicher Behandlung

1.    Kurzzeitarbeitsunfähigkeit mit und ohne ärztliches Zeugnis max. an 5 Tagen/Jahr

2.    Keine Langzeitarbeitsunfähigkeit aufgrund von Kopfschmerzen

Wenn dies nicht erreichbar ist, Zuweisung zur neurologischen Beurteilung
1.    Diagnosesicherung, insbesondere Abklärung MOH
2.    Einleitung/Optimierung der Akuttherapie
3.    Etablierung einer Prophylaxe
a.    Pharmakologisch
b.    Nicht-medikamentös

Arbeitsunfähigkeit unter neurologischer Behandlung
1.    Kurzzeitarbeitsunfähigkeit mit und ohne ärztliches Zeugnis üblicherweise nur wenige Tage/Jahr
2.    Langzeitarbeitsunfähigkeit aufgrund von primären Kopfschmerzen nur in Ausnahmefällen mit entsprechender fachneurologischer Plausibilisierung / Begründung
3.    Bei sekundären Kopfschmerzen interdisziplinäre Beurteilung Voraussetzung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Empfehlungen zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Kopfschmerzen

M. Emmenegger, R. Schaumann-von Stosch , S. Biethahn, H. Schmidt  /  Juli 2015

Grundsatz: Diagnostik und Behandlung vor Arbeitsunfähigkeit.

Arbeitsunfähigkeit unter hausärztlicher Behandlung

1.    Kurzzeitarbeitsunfähigkeit mit und ohne ärztliches Zeugnis max. an 5 Tagen/Jahr

2.    Keine Langzeitarbeitsunfähigkeit aufgrund von Kopfschmerzen

Wenn dies nicht erreichbar ist, Zuweisung zur neurologischen Beurteilung
1.    Diagnosesicherung, insbesondere Abklärung MOH
2.    Einleitung/Optimierung der Akuttherapie
3.    Etablierung einer Prophylaxe
       a.    Pharmakologisch
       b.    Nicht-medikamentös

Arbeitsunfähigkeit unter neurologischer Behandlung
1.    Kurzzeitarbeitsunfähigkeit mit und ohne ärztliches Zeugnis üblicherweise nur wenige Tage/Jahr
2.    Langzeitarbeitsunfähigkeit aufgrund von primären Kopfschmerzen nur in Ausnahmefällen mit entsprechender      fachneurologischer Plausibilisierung / Begründung
3.    Bei sekundären Kopfschmerzen interdisziplinäre Beurteilung Voraussetzung