Statuten der SKG

Art.1 Name und Sitz 
Die Schweizerische Kopfwehgesellschaft ist ein Verein im Sinne der Artikel 60ff.ZGB mit Sitz in Basel. Sie ist politisch und konfessionell neutral. 

Art.2 Zweck  
Die Schweizerische Kopfwehgesellschaft hat den Zweck, durch geeignete Massnahmen die Erforschung von Kopfschmerzen auf wissenschaftlicher, insbesondere medizinischer Grundlage zu fördern. Ebenso soll der neueste Wissensstand vermittelt werden. 

Art.3 Mitgliedschaft  
Die Schweizerische Kopfwehgesellschaft setzt sich aus ordentlichen, korrespondierenden sowie Ehrenmitgliedern zusammen.  

Art. 3.1 Ordentliche Mitglieder 
Ordentliches Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche Person werden, die sich beruflich mit der Kopfschmerzproblematik aktiv auseinandersetzt und sich dabei an anerkannten wissenschaftlichen Methoden orientiert.  

Art. 3.2 Korrespondierende Mitglieder im Ausland 
Als korrespondierendes Mitglied im Ausland kann ernannt werden, wer Verdienste auf dem Gebiet der Kopfwehforschung erworben hat. Korrespondierende Mitglieder haben an der Mitgliederversammlung kein Wahlrecht.  

Art. 3.3 Ehrenmitglieder 
Zum Ehrenmitglied können Personen ernannt werden, die sich um Kopfwehleidende und Kopfwehprobleme besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben Stimmrecht an der Mitgliederversammlung und zahlen keinen Mitgliederbeitrag. 

Art.4 Aufnahme, Ausschluss, Ernennung 
Über die Aufnahme sowie über allfälligen Ausschluss von Mitgliedern entscheiden die Mitglieder auf Vorschlag des Vorstandes anlässlich einer Mitgliederversammlung. Der Vorstand und die Gesellschaft sind vorab mittels Traktandenliste über die Antragsstellenden zu informieren. Der schriftliche Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft muss durch zwei Paten/Patinnen unterstützt werden, die selbst ordentliches Mitglied der SKG sind. Der Antrag muss mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Beilage eines Curriculum eingereicht werden. Der Austritt kann auf Ende des Kalenderjahres und nach schriftlicher Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Die Ernennung von korrespondierenden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.  Der Rückstand von zwei Jahresbeiträgen trotz jeweiliger Mahnung führt zum Ausschluss aus der Gesellschaft. 

Art.5 Finanzen 
Die Betriebsmittel der Schweizerischen Kopfwehgesellschaft setzen sich zusammen aus Mitgliederbeiträgen, aus privaten Einkünften wie Schenkungen, Zuwendungen, Legaten, aus Beiträgen der öffentlichen Hand sowie aus allfälligen weiteren Zuwendungen.  

Die Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.   

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.    

Die Mitgliederversammlung beschliesst über die Verwendung des Vereinsvermögens. Es muss jedoch für Zwecke der Kopfwehforschung und der Fortbildung über Kopfwehprobleme verwendet werden. Der Vorstand hat in finanziellen Angelegenheiten die Kompetenz, die laufenden Geschäfte zu erledigen. 

Art.6 Organe 
Die Organe der Schweizerischen Kopfwehgesellschaft sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) die Geschäftsstelle (falls eingerichtet) d) die externe Revisionsstelle e) Kommissionen (z.B. Therapiekommission) 

Art.7 Mitgliederversammlung 
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet auf Einladung und unter der Leitung des Präsidenten/der Präsidentin oder seines Stellvertreters/seiner Stellvertreterin in der Regel einmal jährlich statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse der Schweizerischen Kopfwehgesellschaft erfordert bzw. mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangen.  

Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich oder elektronisch mindestens 3 Wochen (Poststempel) vor der Versammlung unter Angabe der Traktanden.  Jedes Mitglied hat das Recht, Vorschläge zur Traktandenliste zu machen. Dies muss jedoch bis 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung sowohl dem Präsidenten/der Präsidentin als auch der Geschäftsstelle schriftlich oder elektronisch zugesandt werden.  

In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied Sitz und Stimme. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Als Quorum gilt 10% der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit steht dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden der Stichentscheid zu.  

Beschlüsse über Statutenänderungen der Schweizerischen Kopfwehgesellschaft bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder; wobei als Quorum 10% der Mitglieder gilt. Statutenänderungen können nur anlässlich einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Tagesordnung muss das Traktandum ankündigen und den vorgeschlagenen Text der Statutenänderung enthalten. 

Art.8 Kompetenzen der Mitgliederversammlung   
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung, letzterer auf Antrag der externen Revisionsstelle. b) die Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Mitglieder des Vorstandes. c) Wahl der externen Revisionsstelle. d) Wahl neuer Mitglieder auf Vorschlag des Vorstandes.  e) Ernennung von korrespondierenden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. f) Genehmigung und Änderung der Statuten. g) Beschlussfassung über die ihr von Gesetzes wegen zustehenden oder vom Vorstand überwiesenen Geschäfte sowie über die von einem Fünftel der Mitglieder eingereichten Anträge. h) Abnahme des Rechenschaftsberichtes der Therapiekommission und Wahl der Mitglieder der Therapiekommission und ihres Beirates.  

Art.9 Vorstand   
Der Vorstand setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern aller Schweizer Sprachregionen zusammen und besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin, dem Vize-Präsidenten/der Vizepräsidentin (Stellvertreter/Stellvertreterin des Präsidenten/der Präsidentin), dem Kassier/Kassierin und Beisitzern/Beisitzerinnen.   Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich, ihre nachgewiesenen Aufwendungen werden ihnen vergütet.  Der Vorstand tritt auf Antrag des Präsidenten/der Präsidentin oder auf Begehren von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zusammen.    

Die Amtsdauer der Präsidenten/der Präsidentin beträgt 3 Jahre, eine Wiederwahl ist für weitere 3 Jahre möglich. Die bisherige Amtsdauer eines Kandidaten/einer Kandidatin als Vorstandsmitglied wird auf die Präsidentschaftsdauer nicht angerechnet. Ein ehemaliger Präsident/Präsidentin kann Mitglied des Vorstands in einer anderen Funktion bleiben. Die Amtsdauer der übrigen Vorstandsmitglieder ist 3 Jahre. Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist ohne zeitliche Einschränkung möglich. 1995 ist ein Wahljahr. 

Art. 10 Geschäftsstelle     
Der Vorstand kann organisatorische Aufgaben, Protokolle, Kassenführung und Buchhaltung an die Geschäftsstelle delegieren. Der Verantwortliche/Die Verantwortliche der Geschäftsstelle nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der SKG teil und führt das Sitzungsprotokoll. Honorierung und Pflichten der Geschäftsstelle sind vertraglich geregelt. 

Art.11 Externe Revisionsstelle   
Die externe Revisionsstelle überprüft die Jahresrechnung und stellt Bericht und Antrag an die Mitgliederversammlung. Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Die Amtsdauer der externen Revisionsstelle ist sechs Jahre. Wiederwahl ist möglich. 1995 ist ein Wahljahr. 

Art.12 Rechtsverbindliche Unterschrift   
Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident/die Präsidentin (Einzelunterschrift) oder der Vizepräsident/die Vizepräsidentin gemeinsam mit dem Kassier/der Kassierin (Kollektivunterschrift). 

Art.13 Therapiekommission   
Das Ziel der Therapiekommission ist Empfehlungen über die gebräuchlichen und neuen KopfschmerzTherapien insbesondere an die praktizierenden Ärztinnen und Ärzte abzugeben.  

Die Kommission umfasst zwischen 15-25 Mitglieder aus den neurologischen und neuropädiatrischen Praxen und Kliniken sowie weitere mit Kopfwehtherapieproblemen befasste Fachpersonen.  Ausländer/Ausländerinnen, die nicht in der Schweiz ansässig sind, können der Kommission als Beiräte beisitzen.  

Den Vorsitz führt der Präsident/die Präsidentin der Schweizerischen Kopfwehgesellschaft bzw. ein von ihm bestimmte/r Vertreter/in.  

Schlussbestimmungen   
Die Mitgliederversammlung kann, sofern sich zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dafür aussprechen, die Auflösung der Schweizerischen Kopfwehgesellschaft in einer eigens hierfür einzuberufenden Sitzung beschliessen. Dabei können allfällig übriggebliebene Mittel anderen Institutionen mit ähnlicher Zielsetzung übergeben werden, nicht aber den Mitgliedern. Die Liquidation findet durch den Vorstand statt, sofern die Versammlung nichts anderes vorschreibt.  

Basel, den 30. September 2022    

 

Prof. Dr. med. Andreas Kleinschmidt PD Dr. med. Antonella Palla
Präsident Vize-Präsidentin

 

SKG Statuten Revision vom 30.09.2022